26.08.2026 - Publikationen

Die gemeinnützige Treuhänderschaft: Jetzt auf Augenhöhe mit der Stiftung

Mehr Aufsicht, mehr Verbindlichkeit – was die Trust-Reform 2026 für gemeinnützige Trusts konkret bedeutet.

Am 1. Juli 2026 trat die Reform des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zur Optimierung des Treuhänderschaftsrechts in Kraft (LGBl. 2026 Nr. 12). Neben der Einführung des Informationsberechtigten bringt die Novelle auch für die gemeinnützige Treuhänderschaft (im Folgenden "Trust") wesentliche Neuerungen: Künftig wird sie hinsichtlich der Aufsicht und Governance der gemeinnützigen Stiftung gleichgestellt. Was bisher eher formlos gehandhabt werden konnte, folgt nun einem klareren, stiftungsähnlichen Regelwerk

Was ist ein gemeinnütziger Trust?
Nach der neu eingeführten Legaldefinition in Art. 898a PGR i.V.m. Art. 107 Abs. 4a PGR gilt ein Trust als gemeinnützig, wenn sein Treugut ganz oder überwiegend zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke (karitativ, religiös, humanitär, wissenschaftlich, kulturell, sittlich, sozial, sportlich oder ökologisch) oder entsprechender Begünstigter verwaltet wird. Im Zweifel gilt: Steht die überwiegend gemeinnützige Widmung nicht eindeutig fest, wird der Trust als privatnützig behandelt.

Gleichgestellt mit der Stiftung – was heisst das konkret?
Vier Kernpunkte machen die neue Nähe zur gemeinnützigen Stiftung sichtbar:

  • Zwingende Aufsicht durch die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (STIFTA) – wie bei gemeinnützigen Stiftungen.
  • Pflicht zur Eintragung im Handelsregister – eine blosse Urkundenhinterlegung ist für gemeinnützige Trusts künftig ausgeschlossen.
  • Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle durch das Fürstliche Landgericht, die einmal jährlich prüft und sowohl dem Treuhänder als auch der STIFTA Bericht erstattet – im Wesentlichen dieselbe Systematik wie bei gemeinnützigen Stiftungen.
  • Laufende Meldepflichten gegenüber der STIFTA: Errichtung, Zweck- oder Begünstigtenänderung innert 30 Tagen, Beendigung innert 30 Tagen.

Ein Informationsberechtigter, wie ihn privatnützige Trusts künftig benötigen, muss bei gemeinnützigen Trusts nicht separat bestellt werden. Diese Funktion übt die STIFTA von Gesetzes wegen aus. Der Treugeber kann, sofern er noch lebt, zusätzlich eine weitere Person als Informationsberechtigten bestimmen – verpflichtend ist dies jedoch nicht.

Wann beginnt die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht setzt nicht erst mit der Eintragung ein, sondern bereits mit dem massgeblichen Ereignis. Wechselt beispielsweise ein ursprünglich privatnütziger Trust zur Gemeinnützigkeit, beispielsweise weil die letzten privatnützigen Begünstigten versterben, beginnt die Aufsichtspflicht rückwirkend genau an diesem Datum, unabhängig davon, wann der Treuhänder davon Kenntnis erlangt.

Übergangsfristen für bestehende gemeinnützige Trusts
Für bereits bestehende, bislang lediglich hinterlegte gemeinnützige Trusts gilt eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten: Bis spätestens 31. Dezember 2026 sind sie im Handelsregister einzutragen und der STIFTA unter Vorlage eines Registerauszugs anzuzeigen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert Ordnungsbussen.

Fazit
Der gemeinnützige Trust verliert mit dieser Reform seinen Sonderstatus "light" und rückt governance-mässig nah an die gemeinnützige Stiftung heran. Für unsere Klient:innen mit gemeinnützigen Trusts bedeutet das: mehr Verbindlichkeit, aber auch mehr Vertrauen und internationale Anerkennung. Was auf den ersten Blick nach mehr Aufwand klingt, ist bei genauerem Hinsehen vor allem eines: ein Gütesiegel. Wer heute einen gemeinnützigen Trust in Liechtenstein errichtet, tut dies künftig unter denselben strengen Aufsichts- und Prüfstandards wie eine gemeinnützige Stiftung – und profitiert damit von genau der Verbindlichkeit, die Spender:innen, Partnerorganisationen, Banken und Behörden im In- und Ausland zunehmend erwarten.

Gerade darin liegt die eigentliche Chance der Reform. Der liechtensteinische Trust bringt seit jeher Eigenschaften mit, die eine Stiftung so nicht bietet: Er lässt sich rasch und formfrei durch schriftliche Vereinbarung errichten, ohne Gründungskapital-Vorgaben einer Verbandsperson, mit grosser Gestaltungsfreiheit des Treugebers bei Zweck, Organisation und Nachfolgeregelung, und er geniesst als vom kontinentaleuropäischen Recht als erstes rezipiertes angloamerikanisches Institut international hohes Ansehen. Künftig verbindet der gemeinnützige Trust diese Flexibilität mit der Aufsichtsqualität einer Stiftung – ein Zusammenspiel, das es in dieser Form kaum ein zweites Mal gibt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Steuerbefreiung: Gemeinnützige Trusts können – ebenso wie gemeinnützige Stiftungen – auf Antrag von der Steuer befreit werden, sofern sie ausschliesslich (d. h. zu 100 %) gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihre Tätigkeit ausschliesslich der Verwirklichung dieser Zwecke dient.

Für Familien, Unternehmer:innen und Organisationen, die ihr Engagement langfristig und glaubwürdig verankern möchten – sei es im karitativen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen oder ökologischen Bereich – ist jetzt ein guter Zeitpunkt, auch gemeinnützige Trusts als Instrument für gemeinnützige Vorhaben in Betracht zu ziehen.

 

Autor: Mag. Sebastian Steinacher, Client Advisor

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Der Inhalt dieser ATU-Info dient ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken und stellt keinen Ersatz für eine Rechtsberatung dar.

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