13.03.2026 - Publikationen

Warum eine Familienstiftung in Liechtenstein?

Die Vorteile einer Liechtensteiner Familienstiftung als massgeschneiderter Vermögenschutz: Lösung für wohlhabende Familien und Unternehmer.

1. Privatrechtliche Lösung und hohe Flexibilität

Liechtenstein hat seit 1926 und somit seit 100 Jahren mit der Einführung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ein liberales und attraktives Gesellschaftsrecht, dessen Herzstück die liechtensteinische Stiftung darstellt.

Eine (Familien-)Stiftung in Liechtenstein wird rein privatrechtlich gegründet, ohne dass dies langwierig mit einer staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde besprochen und abgestimmt werden muss, so dass diese Errichtung schnell und unbürokratisch erfolgen kann.

Es ist auch ohne rechtliche Hürden möglich, nachträglich Anpassungen an den Statuten wie auch an anderen Stiftungsdokumenten vorzunehmen, solange der Stifter noch lebt. Auch nach dem Versterben des Stifters sind Anpassungen der Stiftungsdokumente durch den Stiftungsrat möglich, sofern die Situation dies erfordert.

Das Liechtensteiner Stiftungsrecht ist auch sehr flexibel bei der Festlegung des Zweckes der Familienstiftung, solange die Stiftung mittel- oder unmittelbar dem Wohl und Unterhalt der Familie dient; daneben können auch andere, etwa gemeinnützige Zwecke verfolgt werden (in einer sog. gemischten Stiftung in Abgrenzung zu einer rein privatnützigen Stiftung).

Eine Liechtensteiner Stiftung darf keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, ihr ist aber gestattet jede Form von Wirtschaftsgütern zu halten, von einem Wertschriftendepot, Bankkonten, Immobilien, Beteiligungen an anderen Gesellschaften bis hin zu Kunstgegenständen, Oldtimern und Edelmetallen (Gold etc). Vorschriften zu dem Erhalt eines bestimmten Stiftungsvermögens bestehen grundsätzlich nicht, sofern nicht der Stifter dies ausdrücklich bestimmt hat.

2. Nachfolgeplanung

Zudem ist die Ausgestaltung der Begünstigungsregelung in dem sog. Beistatut, wer und zu welchen Bedingungen als Begünstigter Zuwendungen der Stiftung erhalten soll in der Zukunft, sehr flexibel. Somit ist eine Familienstiftung in Liechtenstein auch ein gut geeignetes Vehikel für die Nachfolgeplanung von vermögenden Familien.

Unter Umständen kann es – je nachKomplexität der jeweiligen Familiensituation – aufwendig und langwierig sein, in einemnormalen Nachlassverfahren von dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein zu erhalten, der zwingend notwendig ist, um Zugang zu dem ererbten Vermögen zu erhalten. Sofern zumindest ein Teil des Familienvermögens vor dem Versterben des Stifters einer Familienstiftung zugeführt wurde, entfällt für die Begünstigten (die zugleich auch Erben sind) für diesen Teil des Vermö- gens die Notwendigkeit, einen Erbscheinbeantragen zu müssen.

3. Schutz der Privatsphäre

In Liechtenstein werden nach der privatrechtlichen Errichtung der Stiftung nur die Statuten beim Handelsregister hinterlegt, nicht aber weitere Stiftungsdokumente, wie etwa das Beistatut. Im letzteren sind die Vorschriften über die konkrete Begünstigungsregelung enthalten, d.h. die Nennung der konkreten Begünstigten der Stiftung und den genauen Konditionen, zu denen Ansprüche gegen die Stiftung gelten gemacht werden können, so dass diese Regelungen anonym bleiben und nicht von der Öffentlichkeit eingesehen werden können. Die Begünstigungsregelung wird im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP) festgehalten, dieses ist aber nicht öffentlich einsehbar.

4. Vermögenschutz durch Trennung der Vermögenssphären

Die Stiftung in Liechtenstein ist eine unabhängige juristische Person, die keine Anteilsinhaber oder Gesellschafter hat, sondern nur Begünstigte. Sie gehört sich rechtlich selber und bietet durch diese rechtliche Unabhängigkeit einen hohen Grad an Vermögenschutz. Nach Ablauf von 2 Jahren nach der Übertragung von Vermögen durch den Stifter auf die Stiftung sind die Geltendmachung von allfälligen Pflichtteilsansprüchen durch Familienangehörige nach dem Recht Liechtensteins nicht mehr zulässig, sofern eine wirksame Entreicherung erfolgt ist. Somit ist danach die Erhebung und Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen, die gegen den Stifter bestehen, nur innerhalb eines kurzen

zeitlichen Korridors möglich. Dritte Gläubiger eines Stifters können im Regelfall nur 1 Jahr, längstens aber 5 Jahre allfällige Ansprüche gegen den Stifter geltend machen.

5. Politische und finanzielle Stabilität

Vor etwas mehr als 100 Jahren (1923) wurde der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz unterzeichnet, durch welchen Liechtenstein dem schweizerischen Zollgebiet angeschlossen wurde. Rückblickend hat sich Liechtenstein in dieser Zeit grundlegend verändert. War es 1923 noch ein vergleichsweise armer Agrarstaat, präsentiert sich das kleine Fürstentum heute als eine der wohlhabendsten Volkswirtschaften der Welt. Es hat auch als eines der wenigen Länder dieser Welt keine öffentliche Verschuldung und weist ein AAA+ Finanzrating auf.

Politisch ist mit seiner rechtlichen Sonderform als konstitutionelles Fürstentum, bei dem sich die politische Entscheidungsgewalt zwischen einem demokratisch gewählten Landtag und dem Fürstenhaus aufteilt, sehr stabil.

Zudem gehört Liechtenstein seit 1992 dem EWR an und gewährleistet damit den Zugang zum EU-Markt, was insbesondere für die starke Industrie in Liechtenstein sehr wichtig ist. Zudem erlaubt die Zugehörigkeit Liechtensteins zu dem EWR rechtliche Gestaltungen, die in einem Drittstaat wie der Schweiz nicht möglich wären.

6. Steuerliche Vorteile

Auch steuerlich ist Liechtenstein als Stiftungsstandort attraktiv. Eine normal besteuerte Stiftung unterliegt nur einer Ertragssteuer von 12,5% und es gibt keine zusätzlichen Gewerbesteuern oder Ähnliches wie in anderen Ländern wie z.B. Deutschland.

Aufgrund einer grosszügigen Freistellungsregelung sind erhaltene Dividenden sowie Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu 100% steuerfrei auf Ebene einer Stiftung, und Ausschüttungen an Begünstigte unterliegen keiner Quellenbesteuerung.

Unter der Annahme, dass die Einkünfte der Stiftung aus Kapitalvermögen voll thesauriert und nicht ausgeschüttet werden an Begünstigte, erfolgt somit keine Ertragsbesteuerung dieser Einkünfte auf Ebene des Stifters oder der Begünstigten (im Gegensatz zu der Situation, wo die Wertpapiere direkt von einer Privatperson gehalten werden und die daraus resultierenden Einkünfte aus Kapitalvermögen im Regelfall einer Besteuerung unterliegen). Über einen längeren Zeitraum gerechnet bietet diese Abschirmwirkung einer Liechtensteiner Stiftung einen grossen wirtschaftlichen Vorteil.

Dies unterliegt der Annahme, dass die (Ermessens-)Stiftung in Liechtenstein für steuerliche Zwecke als intransparent angesehen wird (siehe dazu den letzten Absatz). Eine Stiftung mit Sitz und Ort der Verwaltung in Liechtenstein unterliegt auch nicht einer allfälligen Ersatzerbschaftsteuer, wie dies etwa in Deutschland der Fall ist oder einer Anniversary Tax wie in UK.

7. Attraktiver Fondsstandort

Last but not least ist Liechtenstein in den letzten Jahren auch ein attraktiver Fondsstandort in Europa geworden, dank eines EU-kompatiblen Regelwerks auch für Alternative Investmentfonds (AIFs).

Der Schwerpunkt liegt dabei auf den sog. «Private Label Fonds», die in Anlehnung an die Bedürfnisse der einzelnen Kunden (Bsp. Treuhänder, Family Offices, Banken, Vermögensverwalter) individuell gestaltet und verwaltet werden und bei denen der Investor den vollen Anlegerschutz geniesst. Der Kunde hat dabei das Mitspracherecht bei der Anlagepolitik und kann zudem den Namen für den Fonds frei wählen sowie zum Beispiel im Verwaltungsrat des Fonds Einsitz nehmen. Die Aufgaben werden in weiterer Folge dann von dafür zugelassenen und beaufsichtigten Dienstleistern ausgeübt.

Diese Private Label Fonds lassen sich gut mit Familienstiftungen bei Bedarf kombinieren. 8. Steuerliche Hürden am Beispiel eines Stifters aus Deutschland Abschliessend soll neben den Vorteilen einer Familienstiftung in Liechtenstein nicht verschwiegen werden, dass bestimmte Hürden aus deutscher steuerlicher Sicht zu beachten sind. Die wichtigste Hürde stellt das deutsche Aussensteuergesetz, demzufolge die ausländische Stiftung weder von Begünstigten noch von einem Stifter mit Wohnsitz in Deutschland rechtlich «kontrolliert» werden darf (das Gesetz spricht von der rechtlichen «Verfügungsmacht»). Im anderen Fall würde die ausländische Stiftung als steuerlichtransparent behandelt und das Stiftungsvermögen steuerlich den Begünstigten mit Wohnsitz in Deutschland direkt steuerlich zugerechnet.

Typischerweise werden Stiftungen in Liechtenstein aber von externen Stiftungsräten geleitet, nicht aber von Mitgliedern der Familie, und nach dem PGR ist es auch zwingend vorgesehen, dass zumindest ein Mitglied des Stiftungsrates in Liechtenstein wohnhaft oder geschäftsansässig und hierzu befugt ist. Somit können Stiftungen in Liechtenstein, die für deutsche Familien aufgesetzt werden, ohne Weiteres als intransparent für deutsche Steuerzwecke ausgestaltet werden.

Es soll an dieser Stelle auch nicht verschwiegen werden, dass die Regelungen des Aussensteuergesetzes u.U. in naher Zukunft geändert werden, da ein Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen diesbezüglich vorliegt. Danach besteht an der steuerlichen Anerkennung einer ausländischen Stiftung auch in der Zukunft kein Zweifel, solange es sich nicht um eine «künstliche Gestaltung» handelt. Was damit konkret gemeint ist, lässt sich aus diesem Gesetzesentwurf nicht entnehmen, aber wir gehen derzeit davon aus, dass eine «normale» Familienstiftung, die aus Vermögenschutzgründen errichtet wird, nicht unter diese Kategorie fallen sollte. Massstab diesbezüglich sollte der Vergleich mit einer normalen Familienstiftung aus Deutschland sein.

Sofern der Stifter aus Deutschland aus Gründen des Erhalts einer gewissen, mittelbaren Kontrolle über die Tätigkeit des Vorstandes der Stiftung einen sog. Protektor (Beirat) einsetzen möchte, der Überwachungs- und Kontrollfunktionen ausübt, ist dies nach unserer Erfahrung für deutsche steuerliche Zwecke steuerlich unschädlich, solange dieses zusätzliche Organ kein Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat hat.

Zudem stellt das deutsche Schenkungssteuerrecht bestimmte Hürden auf bei der Zuwendung von Vermögen an eine Familienstiftung in Liechtenstein, aber auch diese lassen sich nehmen bei einer entsprechenden Beratung durch einen erfahrenen deutschen Steueranwalt bzw. Steuerberater, etwa durch Schenkung von steuerpriviligiertem Betriebsvermögen oder durch Nutzung eines Niessbrauchsrechts, wodurch der Wert der Zuwendung gemindert wird.

Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts sind diese Fragen aber zwingend vor Errichtung bzw. Zuwendung des Vermögens an die Stiftung mit einem erfahrenen Steuerberater in Deutschland zu klären.

 

Autoren und Kontakt

Hansjörg Wehrle LL.M.
Mitglied der Geschäftsleitung, ATU
hansjoerg.wehrle(at)atu.li

Dr. Ulrich Stertkamp
Head of Tax, ATU
ulrich.stertkamp(at)atu.li

 

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