Doppelte Herausforderung für Trustees: Regulatorische Lasten und Nachfolgeplanung
In unserem ATU-Infoschreiben vom 17. März 2025 haben wir Ihnen aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Treuhänder resp. Trustee in der Schweiz als gewerbsmässig tätig gilt und dadurch unter die Bewilligungspflicht gemäss Finanzinstitutsgesetz (FINIG) der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) fällt.
Die Tätigkeit eines Trustees gilt als gewerbsmässig, wenn er:
a) jährlich einen Bruttoertrag von 50'000 Franken erzielt; oder
b) jährlich Geschäftsbeziehungen mit mehr als 20 Vertragsparteien eingeht, die nicht auf einmalige Tätigkeiten beschränkt sind, oder mindestens 20 laufende Geschäftsbeziehungen pflegt; oder
c) unbefristete Vermögensmacht über fremde Vermögenswerte hat, deren Gesamtwert zu jedem Zeitpunkt 5 Millionen Franken übersteigt.
Die Funktion eines Trust-Protektors (im Sinne eines reinen Kontroll- und/oder Zustimmungsprotektors) ist grundsätzlich nicht FINMA-bewilligungspflichtig.
Auswirkungen auf Schweizer Trustees
Gewerbsmässige Trustees unterliegen dadurch der prudentiellen Aufsicht einer entsprechenden Aufsichtsorganisation (z.B. OSFINcontrol AG). Dies bedeutet, dass die Trustees nicht nur eine Bewilligung der FINMA brauchen, sondern auch regelmässig durch die Aufsichtsorganisation resp. eine beauftragte Prüfungsgesellschaft kontrolliert werden. Diese Kontrollprüfung ist mit erheblichem (internen und externen) Aufwand und auch entsprechenden Kosten verbunden
Zusammenarbeit mit uns
Suchen Sie nach alternativen Wegen, um diesen Aufwand und die Kosten zu vermeiden, oder möchten Sie sonst die Nachfolge Ihrer Gesellschaft nachhaltig regeln, so könnte eine Kooperation mit uns eine Lösung darstellen. Merco Trustees AG in Zürich, Teil der internationalen ATU-Gruppe, ist seit Sommer 2024 eine von der FINMA lizenzierte Gesellschaft. Gerne besprechen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt, um eine optimale Lösung für Sie, Ihre Gesellschaft und deren Kunden zu finden. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf! Für weiterführende Informationen oder ein persönliches Gespräch steht Ihnen Dr. iur. HSG Jürg P. Brinkmann gerne zur Verfügung.
Artikel als PDF lesen